Psychotherapeutische Gutachten
Psychotherapeutische Gutachten werden erstellt, um Entscheidungsträgern (Gericht, Behörde,..) oder Privatpersonen eine sachkundige Beurteilung in der jeweiligen Angelegenheit darzustellen. Für diese Darstellung gibt es sogenannte Sachverständige, in meinem Fall psychotherapeutische Sachverständige, die mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt werden. Das Gutachten wird nach aktuellen wissenschaftlichen Standards erstellt, sowohl unparteiisch, objektiv und fachspezifisch beurteilt, um eine fachlich fundierte Aussage zu gewährleisten.
Das Besondere an einem psychotherapeutischen Gutachten ist, dass soziale, psychische und physische Faktoren berücksichtigt werden. Das Miteinbeziehen von psychopathologischen Sachverhalten und der psychotherapeutischen Diagnostik spielen eine große Rolle bei dieser Art von Gutachten; Familienanamnese, Beziehungsfähigkeit, Bindungsverhalten und sämtliche weitere Attribute werden bei der Begutachtung mit einbezogen. Weiters gehört dazu, eine Einschätzung des Verlaufs abzugeben und die womöglich beste Behandlungsmöglichkeit herauszuarbeiten. Es geht darum, die Person, ihre Probleme und Leidenszustände ausführlich zu beschreiben.
Arten von Gutachten
Abhängig vom Auftraggeber gibt es:
- Privatgutachten;
- Gerichtsgutachten;
- Gutachten für Verwaltungsbehörden;
- Parteiengutachten (von einer der Streitparteien im Rahmen eines Gerichts- oder eines Verwaltungsverfahrens zu Beweiszwecken selbst in Auftrag gegeben);
- Obergutachten (von der entscheidungsfindenden Behörde oder dem zuständigen Gericht in Auftrag gegeben, wenn zumindest zwei Gutachten vorliegen, die einander widersprechen, oder wenn das Gutachten der/des beauftragten Sachverständigen mangelhaft und widersprüchlich ist und sich die Bedenken des Gerichts durch eine neuerliche Vernehmung der/des Sachverständigen nicht ausräumen lassen).
Verschwiegenheit
Gemäß § 15 PthG ist der Psychotherapeut zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Der Zweck der Gutachtenserstellung besteht jedoch gerade darin, dass Informationen über die zu begutachtende Person gewonnen und weitergegeben werden sollen. Deshalb muss von vornherein klar sein, dass Tatsachen im Zusammenhang mit der geplanten und erforderlichen Begutachtung keinesfalls als Geheimnisse angesehen werden können und notwendigerweise an konkrete Personen weitergeben werden müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit im Sinne des § 15 Psychotherapiegesetz verpflichtet ist. Im Rahmen der Begutachtung bedarf es für die daraus resultierenden Informationen gegenüber Dritten deshalb des Einverständnisses des Patienten, der in diesem Punkt auf seinen Geheimnisanspruch verzichtet. Befundergebnisse, die für das Gutachten nicht relevant sind, werden ausgelassen und nicht berücksichtigt.
Befangenheit
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die als Gutachterinnen/Gutachter tätig werden sollen, haben sich der Ausübung dieser Tätigkeit zu enthalten, wenn die Unbefangenheit oder die besondere und relevante Fachkompetenz im Zusammenhang mit der Begutachtung nicht gegeben sind.
Liegen nachstehende absolute Befangenheitsgründe vor, ist jedenfalls die objektive Erstellung eines Gutachten bzw. die unvoreingenommene objektive Beurteilung eines Sachverhalts durch eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten als nicht gegeben zu erachten.
Als absolut befangen gilt man, wenn die Angelegenheit Familie/Verwandtschaft, Ehepartner, Wahleltern etc. betreffen oder
- in Sachen, in denen man als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist (§ 7 Abs. 3 AVG);
- im Berufungsverfahren, wenn man an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt hat (§ 7 Abs. 5 AVG);
- im Falle einer (laufenden oder bereits beendeten) psychotherapeutischen Behandlung mit der/dem zu Begutachtenden oder der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.
Kosten
Die Kosten sind nach Umfang und Aufwand des Gutachtens zu berechnen – Abhängig von der Fragestellung des Auftrags, Evaluationsumfang, möglichen Wegstrecken, Miteinbeziehung älterer Befunde oder Akten uvm. wird das Honorar errechnet.
Meine Services
Also Psychotherapeutin biete ich Ihnen in folgenden Bereichen Gutachten an:
- Arbeitsrecht; Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung/Traumata – eventuelle Prognose – Arbeitsunfähigkeit dauerhaft/temporär, Arbeitsfähigkeit wieder erlangbar, Burn Out)
- Asylrecht; Traumata, Belastungs- und Anpassungsstörungen
- Familienrecht; Obsorgeangelegenheiten, Pflegschaft, Besuchsrecht, Erziehungsfähigkeit, Adoption
- Zivil-/Strafrecht; Psychotherapeutische Diagnostik von psychischen Folgeschäden bei Verbrechensopfern, sexueller Missbrauch
Quellen:
Lanske, P & Pritz, A (2002). Das psychotherapeutische Gutachten. Wien: LexisNexis.
Bundesministerium für Gesundheit (2014).Gutachterrichtlinie. https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/7/0/5/CH4043/CMS1415709133783/gutachterrichtlinie.pdf